Wie bereits in unserem großen BRAO-Beitrag vor ein paar Monaten angekündigt, tritt am 1. August 2022 die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Kraft. Doch was bedeutet die Gesetzesänderung eigentlich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung?
Die BRAO-Reform hat große Auswirkungen auf die Zulassungspflichten von Berufsausübungsgesellschaften, zu denen ab 1. August 2022 auch die PartGmbB zählt. Alle Berufsausübungsgesellschaften sind künftig zulassungspflichtig und müssen sich für die Gründung bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer (RAK) eintragen lassen. Weil das Unterhalten einer Haftpflicht eine wichtige Voraussetzung für die Kammerzulassung ist, müssen nun auch PartGmbB eine Versicherungsbestätigung bei der zuständigen Kammer vorlegen (§ 59f BRAO).
Für bereits bestehende PartGmbB´s existiert allerdings eine Schonfrist. Sie haben gemäß § 209a Abs. 2 S. 1 BRAO bis zum 1. November 2022 Zeit, die Kammerzulassung zu beantragen und hierfür die Bestätigung des Haftpflichtversicherers vorzulegen.
PartGmbB´s sind nicht nur verpflichtet, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, die Versicherung muss zudem den Anforderungen der BRAO entsprechen (§ 59f BRAO). Je nach Gesellschaftsgröße werden durch die Reform nun folgende Mindestversicherungssummen vorgeschrieben:
Weil sich die Anforderungen an die Versicherungssumme mit Inkrafttreten der BRAO-Reform ändern, ist es sinnvoll, auch bereits bestehende Berufshaftpflichtversicherungen zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
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