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BRAO-Reform: neue Regeln für Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte

Die große Gesetzesreform zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (BRAO-Reform) ist beschlossen und steht uns im August 2022 bevor. Ziel der Reform ist es, die einzelnen Berufsrechte zu harmonisieren und ein modernes in sich geschlossenes Gesamtsystem für Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen.
Die BRAO-Reform bringt dabei nicht nur Neuerungen für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, sondern auch für andere Freiberufler. Bereits im Januar 2021 hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur BRAO-Reform vorgelegt. Das Gesetz beinhaltet die Änderung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und anderer Rechtsvorschriften. Die am 1. August 2022 in Kraft tretende BRAO-Reform führt auch neue Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung ein und macht es daher erforderlich, dass Berufsausübungsgesellschaften bereits jetzt über eine Anpassung ihres bestehenden und zukünftigen Berufshaftpflichtschutzes nachdenken.

Die wichtigsten Neuerungen der BRAO-Reform im Überblick

Ein zentraler Punkt der BRAO-Reform ist die neue gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit. So stehen künftig für die Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern alle Gesellschaften nach deutschem Recht, Europäische Gesellschaften und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform zur Verfügung. Anwaltskanzleien steht somit nun beispielsweise die GmbH & Co. KG offen. Neu ist auch, dass die Ein-Personen-Anwalts-GmbH ab Sommer 2022 ausdrücklich geregelt und erlaubt ist.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Berufspflichten nicht mehr länger nur individuelle Berufsträger betreffen, sondern alle Berufsausübungsgesellschaften zur Einhaltung von Berufsrechten verpflichtet sind.

Besonders hervorzuheben sind auch die Auswirkungen der BRAO-Reform auf die Zulassungspflichten von Berufsausübungsgesellschaften. Ab August sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungspflichtig und sollen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Somit sind auch alle Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist nämlich eine wichtige Zulassungsvoraussetzung.

Bislang traf die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung lediglich den einzelnen Anwalt oder Steuerberater persönlich, Rechtsformen mit beschränkter (Berufs-)Haftung wie die PartGmbB. Sozietäten in der Rechtsform einer GbR oder einer PartG konnten sich freiwillig versichern.

Ab 2022 ist nun auch die Einrichtung und Nutzung eines eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nicht länger allein für Rechtsanwälte, sondern auch für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften Pflicht. Das beA wird künftig somit im gesamten elektronischen Rechtsverkehr als sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO anerkannt. Auf Antrag bei der Bundesrechtsanwaltskammer kann für eingetragene Zweigstellen ein weiteres Anwaltspostfach eingerichtet werden.

Die wesentlichen Änderungen der BRAO-Reform zusammengefasst:

  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit
  • Berufsausübungsgesellschaften als Berufspflichtenadressat
  • Berufsausübungsgesellschaften als Versicherungspflichtadressat
  • Obligatorisches besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
  • Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Ein-Personen-Anwalts-GmbH

Die Neuregelung der Zulassungs- und Versicherungspflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass heutzutage immer häufiger nicht der einzelne Anwalt oder Steuerberater mandatiert wird, sondern eine Berufsausübungsgesellschaft. Die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften entpflichtet Anwälte und Steuerberater jedoch nicht davon, weiterhin zusätzlich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Berufshaftpflichtversicherungen an BRAO-Reform anpassen

Die große BRAO-Reform tritt zwar erst am 1. August 2022 in Kraft, bis dahin sollten sich Berufsausübungsgesellschaften jedoch dringend mit ihrem Berufshaftpflichtschutz auseinandersetzen. Denn alle Berufsausübungsgesellschaften sind künftig verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Betroffen sind vor allem anwaltliche Partnergesellschaften (PartG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die bislang keiner solchen Versicherungspflicht unterliegen.

Auch bei bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen kann eine Anpassung der Mindestversicherungssummen erforderlich sein, weil mit der Reform je nach Gesellschaftsgröße und Rechtsform neue Regelungen für Mindestversicherungssummen gelten:

  • Berufsausübungsgesellschaften mit beschränkter (Berufs-)Haftung: Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall
  • Kleine Berufsausübungsgesellschaften, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Abs. 1 BRAO-E tätig sind: Mindestversicherungssumme von 1 Millionen Euro pro Versicherungsfall
  • Rechtsformen ohne Haftungsbeschränkung: Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro pro Versicherungsfall
  • Einzelanwälte und Steuerberater: Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall

Die geforderten Mindestsummen stellen dabei lediglich Minimalanforderungen dar. Ihr tatsächlich abzudeckendes Risiko sollte bei der Wahl der passenden Versicherungssumme individuell berücksichtigt werden.

Gerne erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der BRAO-Reform und was diese Neuregelungen konkret für Sie und Ihren Berufshaftpflichtschutz bedeuten. Nehmen Sie noch heute mit uns Kontakt auf für eine persönliche Beratung.

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