• Zulassungsvor­aussetzung für Patent­anwälte und Rechts­anwälte: Berufs­haftpflicht­versicherung ist Pflicht
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Zulassungs­vor­aus­setzung für Patent­anwälte und Rechts­anwälte: Berufs­haft­pflicht­ver­sicherung ist Pflicht

Wer einen verantwortungsvollen Beruf ausübt wie Patentanwälte oder Rechtsanwälte, trägt ein hohes Risiko, für verursachte Schäden aus der Tätigkeit persönlich haftbar gemacht zu werden. Schon ein Versehen in der Beratung oder eine versäumte Frist kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, denen Patentanwälte oder Rechtsanwälte alleine nicht gewachsen sind. Deswegen gibt es die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung für Patentanwälte und Rechtsanwälte. Das heißt: Wer als Patent- oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden will, muss den Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original erbringen. Ohne Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht – keine Zulassung zum Patentanwalt und Rechtsanwalt. Der Wegfall der Versicherung führt zum Widerrufsgrund der Zulassung. Hinweis: Angestellte Patentanwälte und Rechtsanwälte benötigen eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Zulassung bei der Kammer, auch wenn die Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft, in der sie beschäftigt sind, eine Vermögensschadenhaftpflicht unterhält, welche die angestellten Anwälte einschließt (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 3. Auflage, 2010, Rdn. 115 zu § 51 BRAO; Quelle: RAK-München). Mit Inkrafttreten der großen BRAO-Reform am 1. August 2022 ist künftig auch jede Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform, verpflichtet, Mitglied der Patentanwaltskammer beziehungsweise Rechtsanwaltskammern zu werden und dazu eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten. Weil sich mit der Gesetzesreform auch die Regelungen für Mindestversicherungssummen ändern, sollten bestehende Versicherungen rechtzeitig angepasst werden.

Warum benötigen Patent­anwälte und Rechts­anwälte eine Vermögens­schaden­haft­pflicht­versicherung?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt „echte“ Vermögensschäden, also finanzielle Schäden, ab. Weil Rechtsanwälte und Patentanwälte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit fremde Vermögensinteressen wahrnehmen, kann ein Berufsversehen oder eine Fehlberatung unmittelbare Schäden am Vermögen ihrer Mandanten auslösen. Um die Mandanten vor geldwerten Nachteilen zu schützen, ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte verpflichtend. Die Versicherung übernimmt die Prüfung von Schadenersatzansprüchen, die Abwehr und falls berechtigt die Freistellung.

Was ist im Versicherungs­umfang enthalten?

Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Anwalt wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes oder Versäumnisses von einem Mandanten für einen aus diesem Berufsversehen resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Über den gesetzlichen Schutz hinaus bieten moderne Bedingungswerke wichtige und sinnvolle Deckungserweiterungen. Die Haftpflichtversicherung ersetzt Vermögensschäden und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab. Dabei gilt das sogenannte Verstoßprinzip. Der Verstoß, auf den sich die Schadenersatzforderung bezieht, muss in der Zeit zwischen Beginn der Versicherung und ihrer Beendigung liegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit des Abschlusses einer Rückwärtsversicherung.

Welche Versicherungs­summe ist erforderlich?

Die Mindestversicherungssumme für Einzelanwälte beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall bei vierfacher Jahreshöchstleistung. Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Rechts- bzw. Patentanwalts-GmbH) beträgt die Mindestdeckungssumme 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall. Bei Berufsausübungsgesellschaften, in denen zehn oder weniger Anwälte tätig sind, beträgt die Mindestsumme nach der BRAO-Reform nun nur noch 1 Millionen Euro. Wenn keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen und kein rechtsformbedingter Ausschluss der Haftung vorliegen, beläuft sich die Mindestsummen der Berufshaftpflicht auf lediglich 500.000 Euro. Doch bedenken Sie, die geforderten Mindestsummen stellen lediglich Minimalanforderungen dar. Ihr tatsächlich abzudeckendes Risiko sollte bei der Wahl der passenden Versicherungssumme individuell berücksichtigt werden.
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