Warum es wichtig ist, den Ausschluss des Innenregresses bei der PartGmbB zu beachten
Bereits seit Juli 2013 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als Variante zur Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
Die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt sich hier, anders als bei der bisherigen PartG, ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen.
Durch den Abschluss einer Berufshaftpflichversicherung gem.§ 8 Abs. 4 PartGGhaftet bei Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, d.h. tritt ein Haftungsfall ein, so haften die Partnernichtgesamtschuldnerisch nach§ 8 Abs. 1 PartGG.
So weit, so gut. Wir möchten Sie hier aber noch auf einen wesentlichen Punkt hinweisen, der immer noch zu wenig beachtet wird: Um sich als Berufsträger oder Partner tatsächlich wirksam im Schadensfall gegen eine persönliche Inanspruchnahme des Anspruchsstellers schützen zu können, ist es aus unserer Sicht unabdingbar, dieHaftung für Fahrlässigkeit im Gesellschaftsvertrag auszuschließen, um auf diese Weise Regressansprüche und deren Pfändung druch Dritte zu verhindern.Das ist deshalb so wichtig, da ansonsten im Insolvenzfall Gläubigeransprüche direkt gegenüber dem Berufsträger geltend gemacht werden können.