• Versicherungspflicht für PartG und GbR
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Versicherungspflicht für PartG und GbR

Die BRAO-Reform ist in aller Munde. Das Thema Pflichtversicherung wird jedoch vergleichsweise wenig diskutiert: Mit Inkrafttreten der Gesetzesreform am 1. August 2022 muss jede Berufsausübungsgesellschaft – egal welcher Rechtsform – eine Berufshaftpflicht in eigenem Namen vorhalten. Handlungsbedarf besteht vor allem für Sozietäten in der Rechtsform einer PartG oder GbR, welche sich bis dato freiwillig versichern könnten, jedoch nicht mussten.

Ab 1. August 2022 sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflicht zu unterhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-E). Nach der neuen BRAO reicht es nicht länger, wenn die einzelnen Patent- und Rechtsanwälte eine Versicherung nachweisen können. Die PartG und GbR müssen selbst für einen ausreichenden Schutz sorgen, welcher den gesetzlichen Anforderungen der BRAO gerecht wird. Diese schreibt für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, OHG) eine Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR pro Versicherungsfall vor.

Welche Anforderungen stellt die Reform an die Berufshaftpflicht von PartG und GbR?
  • Für die Gesellschaft: Pflicht zum Abschluss einer separaten Berufshaftpflichtversicherung (§ 59n Abs. 1 BRAO-N, § 52m Abs. 1 PAO-N, § 55f Abs. 1 StBerG-N)
  • Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro pro Versicherungsfall (§ 59o Abs. 3 BRAO-N, § 52n Abs. 3 PAO-N, § 55f Abs. 4 StBerG-N)
  • Für die einzelnen Gesellschafter: Pflicht zum Abschluss einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO, § 45 PAO)
Weil die PartG und GbR und OHG selbst Versicherungsnehmer sein müssen, genügt es nicht, wenn die Patent- und Rechtsanwälte der Gesellschaft ihre persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen auf die Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR aufstocken.

PartG und GbR sind versicherungs-, aber nicht zulassungspflichtig

Weil die PartG und GBR versicherungspflichtig sind, aber weiterhin keiner Zulassung bedürfend, wird das Vorliegen einer Berufshaftpflicht nicht von den Kammern überprüft. Dadurch wird im ungünstigsten Fall erst bei Anspruchsstellung eines Dritten gegenüber der Berufsausübungsgesellschaft bekannt, ob eine Deckung bei einem Versicherer besteht. Das kann für die Partner teure Konsequenzen nach sich ziehen.
Beispiel:

Eine Sozietät in Form einer GbR hat drei Anwälte, welche alle einzeln bei drei verschiedenen Versicherern eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben. Es besteht also kein Kanzleivertrag. Die Berufsausübungsgesellschaft ist zwar versicherungspflichtig, jedoch nicht separat versichert.

Ende des Jahres wird die Berufsausübungsgesellschaft mit einem Anspruch konfrontiert. In der Regel greifen die bestehenden Versicherungen der Berufsträger hierfür nicht, weil die Gesellschaft nicht als mitversichertes Risiko aufgenommen ist. Es erfolgt also keine Prüfung, Abwehr oder Freistellung durch den Versicherer und die Berufsträger haften mit ihrem privaten Vermögen.

Dringender Handlungsbedarf für PartG und GBR

Sozietäten in Form einer PartG oder GBR, in denen bislang nur die einzelnen Patent- oder Rechtsanwälte eine persönliche Berufshaftpflicht hatten, müssen sich rechtzeitig vor dem 1. August 2022 um eine separate Versicherung kümmern.

Ob Sie von der BRAO-Reform betroffen sind und dadurch für Sie Handlungsbedarf besteht, lässt sich ganz leicht beantworten:

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit alleine aus?

In diesem Fall besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit gemeinsam mit anderen aus?

In diesem Fall besteht für Sie Handlungsbedarf und Sie müssen eine Berufshaftpflicht für die Gesellschaft abschließen oder gegebenenfalls eine bestehende Versicherung anpassen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an uns. Wir beraten Sie bedarfsgerecht und erstellen Ihnen ein auf Wunsch ein individuelles Angebot zur Berufshaftpflichtversicherung für Sie sowie Ihre Gesellschaft.

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