Schriftsätze per beA übermitteln: Was müssen Anwälte beachten?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht es Anwälten schnell und einfach mit Justiz und anderen Anwälten zu kommunizieren. Eigentlich eine komfortable und dank automatisierter Eingangsbestätigung sichere Sache. Was dennoch beim beA-Versand zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Seit Einführung des beA sparen Rechtsanwälte viel Zeit und Geld. Wichtige und dringend benötigte Schriftsätze müssen nicht mehr per Post verschickt und für die Parteien in mehrfacher Ausfertigung erstellt werden. Stattdessen können sie bequem elektronisch versendet werden und erreichen ihren Empfänger in Sekundenschnelle.
Nachricht auf korrekte und vollständige Übermittlung prüfen
Doch trotz oder gerade wegen all der Vorteile, die sich durch den digitalen Rechtsverkehr ergeben, wird der Bundesgerichtshof (BGH) nicht müde, zu betonen, dass in Bezug auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax gelte. Anwälte müssen stets den Versandvorgang überprüfen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – Az. XI ZB 18/21).
Mit seinem Beschluss vom 20. September 2022 geht der BGH sogar noch weiter: Rechtsanwälte müssen beim beA-Versand nicht nur prüfen, ob eine Nachricht erfolgreich an den richtigen Empfänger übermittelt wurde, sondern auch, ob jeder einzelne Anhang sein Ziel erreicht hat. Kontrollieren sie das nicht und war die Übermittlung unvollständig, haben Anwälte Fristversäumnisse selbst zu verschulden (Az. XI ZB 14/22).
Was war passiert?
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit um eine zwangsversteigerte Immobilie wollte die unterlegene Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen. Dazu übermittelte der prozessbevollmächtigte Anwalt am Tag des Fristablaufs per beA die Berufung – allerdings ohne den PDF-Anhang mit der Berufungsbegründung. Der Anhang erreichte das Gericht erst einen Tag später.
Der Anwalt behauptete dennoch, die Berufungsbegründung sei mit der Nachricht fristgerecht eingegangen und dass er dies auch ausreichend überprüft habe. Er habe den Angaben am Ende des Prüfprotokolls unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ entnehmen können, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Zum Eingang des Anhangs fehlte an dieser Stelle jedoch jedes Wort.
Weswegen das Oberlandesgericht (OLG) München der Auffassung des Anwalts auch nicht folgte und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verwarf (OLG München, Beschluss vom 23. März 2022, Az. 5 U 8161/21). Auch der BGH sah dies nicht anders und erklärte die Rechtsbeschwerde der Klägerin wegen Fristversäumnis als unzulässig.
Fazit
Wie schon beim Fax müssen Anwälte auch beim beA-Versand die korrekte und vollständige Übermittlung überprüfen. Für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist erforderlich, dass nicht nur der Übermittlungsvorgang an sich als erfolgreich angezeigt, sondern auch der Eingang des Schriftstücks bestätigt wird, welches tatsächlich versendet werden sollte. Fristwahrend einfach irgendeine Nachricht oder irgendeinen Schriftsatz zu übermitteln, reicht nicht.
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