• Schadensfall durch Substitution: (K)ein Problem?
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Schadensfall durch Substitution: (K)ein Problem?

Grundsätzlich übergeben Rechts- und Patentanwälte Aufträge an ausländische Kollegen (Substitution), da es Ihnen im Ausland nicht erlaubt ist, vor den örtlichen Ämtern tätig zu werden. Bei einem Schadensfall kann das zu Streitigkeiten mit der Versicherung führen. Diese landen dann oftmals vor Gericht. Unser heutiger Beitrag beschäftigt sich deshalb mit Gerichtsentscheidungen, die in Fällen der Substitution getroffen wurden und zeigt Möglichkeiten der Absicherung auf.

Um die Praxisrelevanz des Themas Substitution hervorzuheben, möchten wir bekannte Entscheidungen des Landgerichts München und des Landgerichts Leipzig näher beleuchten.

Die Rechtslage

In den Gerichtsentscheidungen werden die folgenden Punkte deutlich hervorgehoben:

  • Der inländische Patentanwalt ist berechtigt, den ihm erteilten Auftrag im Wege der Substitution an einen ausländischen Anwaltskollegen weiterzugeben. Seine Haftung richtet sich nach § 664 BGB und nicht nach § 278 BGB, da es sich bei dem ausländischen Anwalt nicht um ein Erfüllungsgehilfen handelt. Die Begründung hierzu findet sich im Urteil des Landgerichts München in Fußnote 35:

    “Eine Haftung für fremdes Verschulden des eingeschalteten Auslandskollegen kommt nicht in Betracht, da dieser nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern im Rahmen eines eigenen Mandatsverhältnis tätig wurde, dass die Tätigkeit des Beklagten jedenfalls teilweise substituierte.“

  • Eine Haftung für eigenes Verschulden des inländischen Patentanwalts kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:
    • bei pflichtwidrigem Verhalten im Zusammenhang mit der Auswahl des ausländischen Anwalts,
    • der Übertragung des Auftrages
    • oder bei Vernachlässigung etwa bestehender Überwachungspflichten.
  • Überwachungspflichten sind ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen inländischem Anwalt und Mandant nicht geschuldet. Werden dem inländischen Anwalt offensichtlich Fehler des ausländischen Anwalts bewusst, ergibt sich eine Hinweis-, Belehrungs- und Beratungspflicht. Der inländische Anwalt ist nicht verpflichtet alle übersendeten Anlagen oder amtlichen Verlautbarungen eigenständig zu lesen. Er muss sie nicht inhaltlich überprüfen.

Die Folgen

Durch die oben genannten Aspekte kommt es bei Schadensfällen regelmäßig nur zu Abwehrhandlungen bei den Versicherungen und damit zu hohen Kosten, wie wir sie im Beitrag Wann haftet der deutsche Berufsträger bei Fehlern örtlicher Vertreter? bereits geschildert haben.

Die Lösung

Damit Sie sich aber trotz der Rechtslage in solchen Fällen gut absichern können, besteht seit ungefähr einem Jahr die Möglichkeit über unser Haus kostenfrei das Verschulden des Substituten zu versichern. Wie das funktioniert, lesen Sie in diesem Beitrag.

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