• Patente in der Bilanz: Aktivierungswahlrecht
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Patente in der Bilanz: Aktivierungswahlrecht

Lange Zeit war es Unternehmen nicht gestattet, selbst erstellte gewerbliche Schutzrechte bilanziell geltend zu machen. Dieses Aktivierungsverbot wurde jedoch mit der Aktualisierung des § 248 HGB aufgehoben. Seit 2010 besteht für Unternehmen ein Aktivierungswahlrecht, selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte wie Patente zu bilanzieren.
Was für käuflich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter schon lange galt, ist für selbst erstellte gewerbliche Schutzrechte erst seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gestattet. Unternehmen dürfen nun entscheiden, ob Sie Patente bilanzieren oder nicht. Damit wurde das Aktivierungsverbot selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB (alte Fassung) offiziell aufgehoben. An seine Stelle tritt ein Aktivierungswahlrecht.

Ausschluss vom Aktivierungswahlrecht

Für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt weiterhin ein Aktivierungsverbot. Anders als Patente dürfen diese Wirtschaftsgüter nicht als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen werden.

Weiterhin vom Aktivierungswahlrecht ausgeschlossen sind:

  • selbst geschaffene Marken,
  • Drucktitel,
  • Verlagsrechte,
  • Kundenlisten oder
  • vergleichbare immaterielle Vermögenswerte.

Entwicklungskosten von Patenten bilanzieren

Mit Inkrafttreten des BilMoG dürfen Unternehmen nun neben Kosten der Anmeldung ihrer Patente auch Entwicklungskosten bilanzieren. Gemäß § 255 (2a) S. 1 HGB erstreckt sich das Aktivierungswahlrecht über sämtliche Herstellungskosten, welche in der Entwicklungsphase angefallen sind. Vorgelagerte Forschungskosten dürfen weiterhin nicht bilanziert werden. Ist eine eindeutige Abgrenzung von Entwicklungskosten und Forschungskosten nicht möglich, bleibt die Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB). Das Aktivierungswahlrecht gilt für Geschäftsjahre beginnende ab dem 1. Januar 2010. Bilanziert werden dürfen nur Aufwendungen für Patente (und vergleichbare Schutzrechte), deren Entwicklung nicht vor diesem Datum begonnen wurde.

Kein Aktivierungswahlrecht im Steuerrecht

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter können zwar in der Handelsbilanz aktiviert und ausgewiesen werden, nicht jedoch in der Steuerbilanz. Steuerrechtlich gilt für Patente immer noch ein striktes Aktivierungsverbot. Das heißt konkret, dass sowohl die in der Entwicklungsphase entstandenen Herstellungskosten als auch die Kosten für die Rechtssicherung der Patente als Aufwand zu erfassen und nicht als Aktivposten zu bilanzieren sind. Gemäß § 5 (2) EstG darf nur bei käuflich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern eine Aktivierung vorgenommen werden. Kann jedoch auch hier nicht zwischen Kosten für Forschung und Entwicklung unterschieden werden, ist die Aktivierung ausgeschlossen.

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