• Neues Gesetz zur Geldwäschebekämpfung!
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Neues Gesetz zur Geldwäschebekämpfung!

Das Jahr 2024 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, insbesondere für Berufsträger im Finanzsektor, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler. Das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland, das dazu dient, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, unterliegt ständigen Anpassungen. Eine der jüngsten Neuerungen betrifft die Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

REGISTRIERUNGSPFLICHT UNTER ANDEREM FÜR BERUFSTRÄGER, VERSICHERUNGSVERMITTLER UND IMMOBILIENMAKLER AB 2024

Wer ist betroffen?

Verpflichtet zur Registrierung sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10, 11, 12 GwG Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und weitere dort genannte Berufsträger. Doch die Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf diese Berufsgruppen. Auch Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, wie Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sowie Immobilienmakler, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG gilt, unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Das schließt sowohl selbstständige Berufsträger als auch angestellte Berufsträger ein, die in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Es zählt auch jeder selbst registrierte Versicherungsvermittler zu den Verpflichtenden. Ebenso müssen sich Immobilienmakler registrieren. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:

Jeder für sich: Registrierung von Partnern und Angestellten

Eine wichtige Klarstellung betrifft die Registrierung von Berufsträgern in Sozietäten oder Kanzleien. Gemäß § 45 Absatz 1 GwG müssen sich alle Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU persönlich registrieren. Das bedeutet, dass sowohl Partner als auch angestellte Berufsträger sich separat als eigenständige Verpflichtete registrieren müssen. Eine zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften oder anderen Organisationsformen (z.B. GbR, GmbH) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Bis dahin bleibt die bisherige Praxis der Registrierung im goAML Web-Portal bestehen.

Was bedeutet das für Berufsträger, Kanzleien und andere Organisationsformen?

Diese neue Registrierungspflicht bringt einige Veränderungen für Berufsträger und Kanzleien mit sich. Die Notwendigkeit, sich als eigenständiger Verpflichteter zu registrieren, erfordert eine gewisse Umstellung in der Verwaltung und Compliance-Arbeit. Jeder Partner und angestellte Berufsträger muss die Registrierungspflicht beachten und sich fristgerecht im goAML Web-Portal anmelden.

Die Umsetzung dieses Gesetzes hat das Ziel, die Geldwäschebekämpfung und die Identifizierung von Risiken zu verbessern. Die FIU wird auf diese Weise besser in der Lage sein, verdächtige Transaktionen zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Es ist ratsam, dass Berufsträger und Kanzleien sowie Versicherungsvermittler und Immobilienmakler sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie die notwendigen Schritte zur Registrierung im goAML Web-Portal rechtzeitig vor dem 1. Januar 2024 unternehmen.

Fazit

Das neue Gesetz zur Geldwäschebekämpfung und die damit verbundene Registrierungspflicht im goAML Web-Portal der FIU sind wichtige Schritte zur Stärkung der Geldwäscheprävention in Deutschland. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, einschließlich Rechtsanwälte, Steuerberater,  andere Berufsträger, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie die Registrierungspflicht rechtzeitig erfüllen.

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