• Haftung und Versicherungsschutz von Patentanwälten in Fällen der Substitution
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Haftung und Versicherungsschutz von Patentanwälten in Fällen der Substitution

In der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift Versicherungsrecht (VersR) hat der Haftpflichtschadenexperte Dr. Christian Eley einen für den Versicherungsschutz von Patentanwälten sehr praxisrelevanten Aufsatz veröffentlicht. Konkret geht es in der Abhandlung um Haftungs- und Versicherungsfragen in Fällen der sogenannten Substitution.
Dr. Eley kommt am Ende seiner Darstellung zu dem Ergebnis, dass viele Patentanwälte für die durchaus häufig vorkommenden Fälle der Substitution de facto keinen wirtschaftlich effektiv wirkenden Versicherungsschutz haben (In: Versicherungsrecht (VersR) 9/2022, Seite 533-541).

Substitution – Was ist das eigentlich?

Bei der sogenannten Substitution geht es darum, dass ein Beauftragter in Abstimmung mit seinem Auftraggeber einem Dritten die Durchführung des Auftrags überträgt. Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein Schuldner bei Einschaltung eines Dritten sich dessen Verhalten zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), sieht das Auftragsrecht für den Fall einer Substitution das genaue Gegenteil vor: Der Beauftragte haftet nicht für den von ihm eingeschalteten Dritten (§ 664 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was hat das mit Patentanwälten zu tun?

Höchstrichterlich und allgemein anerkannt ist, dass die eben beschriebene auftragsrechtliche Sonderregelung auch auf (Patent-)Anwaltsverträge anwendbar ist. Patentanwälte bedienen sich recht häufig der Substitution, um Dienstleistungen zu erbringen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist, wenn ein Mandant nicht nur eine Patentanmeldung in Deutschland, sondern zugleich im Ausland wünscht. Dazu schaltet der mit der Patentanmeldung in Deutschland beauftragte Anwalt nach Absprache mit seinem Mandanten einen Kollegen im Ausland ein. Begeht der ausländische Kollege einen Fehler, der zulasten des Mandanten geht, wird dies dem beauftragenden inländischen Patentanwalt nicht zugerechnet.

Wo ist das Problem?

Nun könnte man meinen, dass dies doch guten Nachrichten seien – zumindest für den beauftragten Patentanwalt. Denn dieser haftet schließlich nicht auf Schadensersatz für die Fehler des im Ausland aktiv gewordenen Kollegen. In aller Regel dürfte diese rechtliche Besonderheit jedoch auf wenig Akzeptanz bei geschädigten Mandanten stoßen. Die Lösung erscheint naheliegend: Wofür hat der Anwalt schließlich eine Versicherung? Doch ohne die richtige Klausel im Versicherungsvertrag läuft der Versicherungsschutz in dieser Konstellation effektiv – das heißt, orientiert an den Interessen des Versicherungsnehmers (also des Patentanwalts) – gegen Null. Denn die Versicherung des Patentanwalts ist eine Haftpflichtversicherung. Diese reguliert den entstandenen Schaden nur dann, wenn der Patentanwalt gegenüber seinem Mandanten haftet. Dies tut er aber aufgrund der genannten Sonderregelung des BGB in Fällen der Substitution nicht. Dem Mandanten bleibt dann nur, sich direkt an den ausländischen Kollegen zu halten – konkret heißt dies: fremde Sprache, fremdes Recht, Gerichtsstand im Ausland und, und, und.

Worum geht es in Dr. Eleys Fachartikel?

Dr. Eley beleuchtet in seinem Aufsatz zunächst die vorstehend skizzierte Haftungssituation inklusive der Voraussetzungen für die Substitution und erläutert die ausgeführten praktischen Konsequenzen. Insbesondere hält er, wie hier dargestellt, fest, dass ohne eine besondere, diesem Problem Rechnung tragende Klausel der Versicherungsschutz wirtschaftlich seinen Zweck verfehlt (vgl. Eley, VersR 9/2022; 533, 535 f.). Bezüglich einer zwischen der Patentanwaltskammer mit einem Versicherer abgestimmten Klausel kommt er zu folgendem Ergebnis: „Festzuhalten ist, dass die Klausel dann nicht ‚hilft‘, wenn der VN (Versicherungsnehmer) den ausländischen Kollegen als Substituten einschaltet“ (vgl. ebd.: 533, 537). Weiter heißt es: „Der Ansatz scheint nicht nur unnötig kompliziert, sondern birgt für den VN Gefahren“ (ebd.: 533, 540). Hingegen attestiert Dr. Eley, dass zwei andere Klauseln das Problem zu lösen vermögen (vgl. ebd.: 533, 541).

Was heißt das für mich als Patentanwalt?

Wenn Fälle der Übertragung von Mandaten oder Teilen von diesen auf Dritte vorkommen, sollten Patentanwälte prüfen, ob der Versicherungsvertrag eine Klausel beinhaltet, die so konzipiert ist, dass in der dargestellten Konstellation auch reguliert wird.

Dabei darf es nicht zu Missverständnissen kommen: Im Haftpflichtversicherungsrecht heißt Versicherungsschutz nicht zwingend, dass reguliert wird. Denn der Ausgleich eines Schadens ist nur eine Art, wie der Versicherer seinen vertraglichen Leistungen nachkommen kann. Es reicht eben nicht, dass für die Fälle der Substitution Versicherungsschutz besteht – dies wird fast immer der Fall sein, jedoch tendiert dessen Nutzen gegen Null.

Um einen effektiven Schutz zu haben, muss der Vertrag vielmehr dahingehend ausgestaltet sein, dass der Versicherer trotz fehlender Haftung dennoch den Schaden des Mandanten zahlt. Ansonsten gewährt der Versicherer Versicherungsschutz in Form der Abwehr. Konkret heißt dies, dass er dem Mandanten die Rechtslage erklärt; ihm also sagt, dass es vom Versicherer nichts geben wird.

Welches Risiko ergibt sich daraus für Patentanwälte?

Der Ansatz der Generalunternehmerklausel birgt eine wesentliche Gefahr. Sie setzt nämlich voraus, dass der inländische Patentanwalt vertraglich (freiwillig) seine Haftung gegenüber dem Mandanten erweitert. Die Generalunternehmerklausel versichert diese Erweiterung dann zwar, doch wehe, der Versicherungsschutz reicht aus anderen Gründen nicht so weit wie die freiwillig (!) geschaffene Haftung – etwa weil der Versicherer sich auf andere Ausschlüsse beruft oder der Schaden größer als die Deckungssumme ist (vgl. ebd.: 533, 540). In diesem Fall hat der inländische Patentanwalt sich selbst einen Bärendienst erwiesen: Nun haftet er nämlich gegenüber seinem Mandanten, dem es egal sein kann, ob der Anwalt dafür durch den Versicherer Schutz erhält – oder eben nicht.

Wie kann ich dieses Risiko umgehen?

Das Problem kann ohne dieses (enorme) Risiko gelöst werden – also ohne dass der inländische Patentanwalt die Mandatsvereinbarung ändern muss und ohne die Gefahr, künstlich eine Haftung zu schaffen, für die er gegebenenfalls nicht ausreichend versichert ist. Dazu bedarf es schlicht einer Lösung auf der Deckungsebene. Einfacher formuliert: Die richtige Klausel muss dem Versicherungsvertrag hinzugefügt werden.

Wie die Klausel in Ihrem konkreten Fall aussehen kann, verraten wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Spezialisiert auf den bedarfsgerechten Versicherungsschutz für Patentanwälte helfen wir Ihnen, sich ideal für den Schadenfall zu wappnen.

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Übrigens: Den vollständigen Aufsatz von Dr. Eley können Sie als Sonderdruck hier nachlesen.

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