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Einheitliches Patentrecht 2022: Müssen Patentanwälte ihren Versicherungsschutz anpassen?

Der Countdown läuft: Noch Ende 2022 soll das Einheitliche Patentgericht (EPG) kommen. Letzte Vorbereitungen laufen und versetzen die Branche bereits jetzt in Aufruhr. Erste Berufsverbände aus dem Bereich der Patentanwaltschaft behaupten nämlich, dass Patentanwälte auf das EPG reagieren und ihre Versicherungen anpassen müssen – aber stimmt das überhaupt?
Aus unserer Sicht bricht im Moment der klassische „Sturm im Wasserglas“ los. Einige Berufsverbände pochen regelrecht darauf, dass Patentanwälte ihren Versicherungsschutz optimieren und sich die Aufnahme der Tätigkeit vor dem EPG sowie die Beschäftigung mit dem Einheitspatent vom Versicherer bestätigen lassen.

EPG sorgt für Unsicherheit in der Branche

Die Aussagen der Berufsverbände oder anderer Marktteilnehmer sorgen für Irritationen und Unsicherheit bei Patentanwälten, die wir ausräumen wollen. Unseres Erachtens ist die Aufnahme nicht notwendig, weil sie bereits im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Denn in den meisten Bedingungen ist der Umfang des Versicherungsschutzes ausreichend definiert durch solche oder ähnliche Passagen:

  1. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Teil ……. – in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug, soweit es sich handelt um
  2. a) die Geltendmachung von Ansprüchen und die Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten;
  3. b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung und Beschäftigung, Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
  4. c) eine im Ausland vorgenommene Tätigkeit sowie die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor ausländischen Gerichten;

In der Regel umschließt der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung eines Patentanwaltes eine weltweite Deckung. Somit ist natürlich das EPG im Versicherungsschutz automatisch umschlossen.

Das bedeutet, dass alles, was nach der deutschen Patentanwaltsordnung (PAO) erlaubt ist und in den Rahmen der Tätigkeit eines Patentanwaltes fällt, auch versichert ist, sofern die Zusatzbedingungen zur Tätigkeitsaufnahme erfüllts sind. Der deutsche Bundesverband der Patentanwälte erläutert dies auf seiner Homepage.

Versicherer reagieren auf EPG

Dennoch gehen einige Versicherungsgesellschaften bereits dazu über, den Versicherungsschutz in ihren Bedingungen zu regeln beziehungsweise zu bestätigen, obwohl der offizielle Startschuss des EPG noch nicht erfolgt ist und die Regelung nur deklaratorischen Charakter hat. Die meisten anderen Versicherer werden wohl im Laufe des Jahres nachziehen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.

Wir wollen abschließend aber noch mal festhalten, dass eine ausdrückliche Regelung oder Anpassung Ihres Versicherungsschutzes in der Regel nicht notwendig ist.

Haben Sie Fragen zum EPG oder möchten Sie Ihren Versicherungsschutz grundsätzlich überprüfen und gegebenenfalls optimieren lassen? Dann nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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