Die Aussagen der Berufsverbände oder anderer Marktteilnehmer sorgen für Irritationen und Unsicherheit bei Patentanwälten, die wir ausräumen wollen. Unseres Erachtens ist die Aufnahme nicht notwendig, weil sie bereits im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Denn in den meisten Bedingungen ist der Umfang des Versicherungsschutzes ausreichend definiert durch solche oder ähnliche Passagen:
In der Regel umschließt der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung eines Patentanwaltes eine weltweite Deckung. Somit ist natürlich das EPG im Versicherungsschutz automatisch umschlossen.
Das bedeutet, dass alles, was nach der deutschen Patentanwaltsordnung (PAO) erlaubt ist und in den Rahmen der Tätigkeit eines Patentanwaltes fällt, auch versichert ist, sofern die Zusatzbedingungen zur Tätigkeitsaufnahme erfüllts sind. Der deutsche Bundesverband der Patentanwälte erläutert dies auf seiner Homepage.
Dennoch gehen einige Versicherungsgesellschaften bereits dazu über, den Versicherungsschutz in ihren Bedingungen zu regeln beziehungsweise zu bestätigen, obwohl der offizielle Startschuss des EPG noch nicht erfolgt ist und die Regelung nur deklaratorischen Charakter hat. Die meisten anderen Versicherer werden wohl im Laufe des Jahres nachziehen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.
Wir wollen abschließend aber noch mal festhalten, dass eine ausdrückliche Regelung oder Anpassung Ihres Versicherungsschutzes in der Regel nicht notwendig ist.
Haben Sie Fragen zum EPG oder möchten Sie Ihren Versicherungsschutz grundsätzlich überprüfen und gegebenenfalls optimieren lassen? Dann nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
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