• Die wichtigsten Versicherungsbegriffe – einfach erklärt | Teil 3
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Die wichtigsten Versicherungsbegriffe – einfach erklärt | Teil 3

In mehreren Teilen haben wir die wichtigsten Versicherungsbegriffe gesammelt und erklären sie in alphabetischer Reihenfolge. Im dritten und letzten Teil nun die Begriffe von R-V.

R

Risikobewertung: In die Risikobewertung fließen die Wahrscheinlichkeit ein, mit der ein Schaden auftritt und das Ausmaß, das der Schaden haben kann. Daraus lassen sich dann die Versicherungssumme und die Beitragshöhe berechnen. Wichtig ist eine regelmäßige Risikobewertung bzw. Risikoneubewertung, um ggf. die Versicherungssumme anpassen zu können.

Risikoerweiterung: Von einer Risikoerweiterung, also der Erweiterung des versicherten Risikos, spricht man, wenn sich beim Versicherungsnehmer Umstände ergeben haben, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes nötig machen. Das können z. B. neue Mitarbeiter sein oder bei Kanzleien, die Übernahme von neuen Mandaten mit einem höheren Schadenspotential.

Rückwärtsversicherung: Unter einer Rückwärtsversicherung ist die rückwirkende Erhöhung des Versicherungsschutzes zu verstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, rückwirkenden Versicherungsschutz z. B. für die Vermögensschadenhaftpflicht zu kaufen. In unserem Beitrag Rückwärtsversicherung in der Vermögensschadenhaftpflicht. Geht das? haben wir Voraussetzungen und Möglichkeiten näher erläutert.

S

Selbstbeteiligung: Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst tragen muss. Dieser Anteil ist im Versicherungsvertrag festgehalten. Nur wenn die Schadenssumme höher liegt als der Selbstbehalt, bezahlt die Versicherung.

Sozietät: Unter einer Sozietät versteht man den Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung (z. B. Anwaltskanzlei). Die einzelnen Partner in dieser Personengesellschaft werden Sozius bzw. Sozien genannt.

Sozietätsklausel: Alle Partner einer Sozietät haften gesamtschuldnerisch, d. h. der Schadensfall eines Sozius gilt als Schadensfall aller Sozien. Für die Schadensberechnung wird die durchschnittliche Versicherungssumme aller Sozien herangezogen. Ein schönes Beispiel zur Berechnung gibt es in unserem Beitrag Die häufigsten Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Teil 2. Es gibt aber auch Gesellschaften die ganz auf die Sozietätsklausel (i. d. R. § 12 der Versicherungsbedingungen) verzichten.

V

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist als Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig ist sie außerdem für alle Personen und Unternehmen, bei denen ein Berufsversehen große finanzielle Schäden anrichten kann. Die Vermögensschadenhaftpflicht versichert die beruflichen Risiken, einen finanziellen Schaden bei einem Mandanten zu verursachen und einen entgangenen finanziellen Vorteil bei einem Mandanten herbeigeführt zu haben. Sie wehrt zudem unbegründete Haft­pflichtansprüche ab. Die Versicherung greift nicht bei Vorsatz.

Vertrauensschadenversicherung: Schutz vor den Folgen vorsätzlicher und unerlaubter Handlungen von Mitarbeitern und anderen Vertrauenspersonen bietet die Vertrauensschadenversicherung. Sie schützt außerdem vor strafbaren Handlungen Dritter, Eingriffsversuchen, Täuschungsversuchen und Hackerangriffen. Zudem übernimmt die Versicherung die Kosten für die Schadenermittlung und die Rechtsverfolgung sowie die Abwehr von Ansprüchen Dritter und Reputationsschäden. Vorformulierte

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