Versicherungsmakler für
Vermögensschaden-Haftpflicht
Betrachten wir zunächst die Haftungsseite und die Möglichkeiten das Haftungsrisiko zu minimieren. Verschiedene Instrumente stehen hier zur Verfügung: Es gibt z.B. die Möglichkeit über Vereinbarungen mit den Mandanten, über die Organisationsstruktur und über die Rechtsform der Kanzlei die Haftung zu verringern.
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Verschiedene Optionen stehen hier zur Risikominimierung zur Verfügung.
Die Erhöhung der Versicherungsleistung und der Einbau von zusätzlichen und nützlichen Leistungsbausteinen sind möglich. Im Rahmen einer rollierenden Risikobewertung sollte mindestens einmal jährlich oder nach der Übernahme von Mandaten oder Mandanten mit großem Schadenspotenzial die Höhe der Versicherungssumme überprüft werden. Im Alltagsgeschäft geht dies oft unter. Unsere Erfahrung zeigt, dass Kanzleien in der Regel keine regelmäßige Risikobewertung vornehmen. Oftmals sind die Versicherungssummen zu gering und seit Installation des Vertrages nicht mehr angepasst worden.
Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen. Eine Kanzlei arbeitet für ein deutsches Unternehmen und dessen brasilianische Niederlassung. Für die vertragliche Gestaltung wird ein Korrespondenzanwalt aus Brasilien hinzugezogen. Die Beauftragung des ausländischen Kollegen erfolgt durch den Mandanten. Die deutsche Kanzlei wird um eine mündliche Stellungnahme über die Arbeit des Kollegen gebeten. Die deutsche Kanzlei beurteilt die Arbeit des Kollegen positiv und rät zur Umsetzung. Allein aus dieser Situation kann sich ein Haftungsszenario ergeben, welches mit der Standarddeckung nicht abgesichert ist. Hier wird unbedingt weltweiter Versicherungsschutz benötigt.
Während es sich bei der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung um ein Versehen handelt, sind bei einer wissentlichen Pflichtverletzung verschiedene Voraussetzungen erfüllt: Die versicherte Person weiß über Pflichten, über die gesetzlichen Normen oder auch die Weisungen des Mandanten Bescheid und ist sich bewusst, dass sie pflichtwidrig handelt. Die wissentliche Pflichtverletzung sollte bei der PartGmbB (Pflichtversicherungssumme sind 2,5 Mio EUR) in vollem Umfang der Versicherungssumme und nicht nur bis 2,5 Mio EUR versichert sein. Zudem sollte der Versicherer auf die Regressnahme beim Versicherungsnehmer verzichten. Die wissentliche Pflichtverletzung kann seit neuestem bei bestimmten Gesellschaften gegen Mehrbeitrag auch für Partnerschaften, Sozietäten und freiberufliche Berufsträger außerhalb einer PartGmbB mitversichert werden.
Ein Rechtsanwalt übernimmt, obwohl er eigentlich keine freien Kapazitäten hat, ein neues Mandat. Aufgrund der Arbeitsüberlastung versäumt er eine wichtige Frist. Hieraus entsteht ein Vermögensschaden. Oft liefert der Versicherungsnehmer noch die Munition für die wissentliche Pflichtverletzung indem er dem Versicherer mitteilt, dass aufgrund von Arbeitsüberlastung die Frist versäumt wurde.
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